AGB

1. All­ge­mei­nes

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Filmproduktion SA MOvie Production (nachfolgend: “SA Movie Production” genannt) und den Auf­trag­ge­bern gel­ten für al­le An­­ge­bo­te und Leis­tun­gen der Filmproduktion “SA Movie Production” aus­schließ­lich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auf­trag­ser­tei­lung gültigen Fassung. Die Auf­trag­ge­ber können diese AGB unter der Webadresse www.sa-movieproduction.at je­der­zeit aufrufen und mit Hilfe ihres Internetbrowsers ausdrucken oder auf ihrem Rechner spei­chern.

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke der Filmproduktion. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Produktion entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.

Ab­wei­chen­de Bedingungen des Auftraggebers wer­den nicht anerkannt, es sei denn “SA Movie Production” stimmt ih­rer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

“SA Movie Production” kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzende besondere Geschäftsbedingungen nachträglich ändern. In einem solchen Fall wird “SA Movie Production” dem Auftraggeber die geänderten Bedingungen mitteilen und die Änderungen deutlich hervorheben. Wenn der Auf­trag­ge­ber mit diesen Änderungen nicht einverstanden ist, kann der Auftraggeber in­ner­halb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Erfolgt in dieser Zeit kein Widerspruch, gelten die Änderungen als ge­neh­migt, so­weit der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann i.S.d. HGB ist. “SA Movie Production” wird den Auf­trag­ge­ber auf das Widerspruchsrecht, die Be­deu­tung des Ver­hal­tens des Auf­trag­ge­bers und auf die hie­raus resultierenden Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung besonders hin­wei­sen, so­weit der Auf­trag­ge­ber nicht Kauf­mann i.S.. HGB ist.

Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gel­ten auch für die zukünftigen Ge­schäfts­beziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

2. Vertragsschluss

Die Angebote von „SA Movie Production“ sind freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde, die Bestellung des Auftraggebers durch „SA Movie Production“ schriftlich bestätigt wird oder „SA Movie Production“ mit der Ausführung begonnen hat.

Vorleistungen, die „SA Movie Production“ im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.

3. Prä­sen­ta­ti­on

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch “SA Movie Production” so­wie deren Präsentation erfolgt – sofern nichts anderes in Aufträgen vereinbart worden ist – gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.

Jeg­liche, auch nur teil­wei­se Ver­wen­dung der von “SA Movie Production” im Hin­blick und mit dem Zie­l ei­nes Ver­trags­ab­schlus­ses dem po­ten­ti­el­len Auf­trag­ge­ber vor­ges­tell­ten oder über­reich­ten Ar­bei­ten und Leis­tun­gen (Prä­sen­ta­tio­nen), un­ab­hän­gig da­von, ob sie ur­he­ber­recht­lich ge­schützt sind, be­darf der vor­he­ri­gen Zu­stim­mung von “SA Movie Production”. Die­ser Zustimmungs­vor­be­halt gilt auch für die Ver­wen­dung in ge­än­der­ter oder be­ar­bei­te­ter Form und für die Ver­wer­tung der den Arb­ei­ten und Leis­tun­gen von “SA Movie Production” zu­grun­de lie­gen­den Ideen, so­fern die­se in den bis­he­ri­gen Wer­be­mit­teln kei­nen Nie­der­schlag ge­fu­nden ha­ben.

In der An­na­hme ei­nes Prä­sen­ta­tions­ho­no­rars liegt kei­ne Zu­stim­mung zur Ver­wen­dung der Ar­bei­ten und Leis­tun­gen von “SA Movie Production”.

Werden Ur­he­bernutzungs- und Ei­gen­tums­rech­te an den von “SA Movie Production” im Rah­men von Prä­sen­ta­tio­nen vor­ge­leg­ten Ar­bei­ten ver­ein­ba­rungs­ge­mäß voll be­zahlt, ge­hen die Ur­he­ber-, Nut­zungs- und Ei­gen­tums­recht ent­spre­chend den Aus­füh­run­gen un­ter Punkt 12 über.

4. Leis­tungs­um­fang und Ab­wick­lung der Aufträge

Der Leis­tungs­um­fang der Auf­trä­ge er­gibt sich so­wohl aus dem Ver­trag als auch aus der je­weils beim Ver­trags­schluss ak­tu­el­len Pro­dukt- oder Leis­tungs­be­schrei­bung.

Zu­sätz­li­che und/oder nach­träg­li­che Än­de­run­gen be­dür­fen der Schrift­form.

Die von “SA Movie Production” über­sand­ten Entwürfe/Muster sind ver­bind­lich, sobald sie vom Auf­trag­ge­ber freigegeben worden sind.

Die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

So­weit von “SA Movie Production” Drit­te, bei­spiels­wei­se Dru­cke­reien im Rah­men des Ver­trags­ver­hält­nis­ses be­auf­tragt wor­den sind, Men­gen für den Auf­trag­ge­ber her­zu­stel­len und zu liefern, haf­tet “SA Movie Production” nicht für Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen in ei­nem Um­fang von bis zu 10 %.

Vor­la­gen, Da­tei­en und sons­ti­ge Ar­beits­mit­tel (ins­be­son­dere Ne­ga­ti­ve, Mo­del­le, Ori­gi­na­lil­lu­stra­tio­nen etc.), die “SA Movie Production” er­stellt oder er­stel­len lässt, um die nach dem Ver­trag ge­schul­de­te Leis­tung zu er­brin­gen, blei­ben Ei­gen­tum von “SA Movie Production”. “SA Movie Production” sind we­der zur He­raus­ga­be noch zur Auf­be­wah­rung ver­pflich­tet.

5. Treueb­in­dung

Die Treuebindung an den Auftraggeber verpflichtet “SA Movie Production” zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z.B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.

6. Konkurrenzausschluss

„SA Movie Production“ verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Auftraggebern zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche zu Gunsten des Auftraggebers.

Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch „SA Movie Production“ korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Vertrages mit „SA Movie Production“ im Bereich des Vertragsgegenstandes keine Agenturen für Werbung gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projekts zu beauftragen.

7. Auf­trags­er­tei­lung an Drit­te

“SA Movie Production” ist be­rech­tigt, die ihr über­tra­ge­nen Auf­ga­ben selbst aus­zu­füh­ren oder Drit­te da­mit zu be­auf­tra­gen.

“SA Movie Production” ist be­rech­tigt, Auf­trä­ge zur Pro­duk­ti­on von Wer­be­mit­teln, an de­ren Er­stel­lung “SA Movie Production” ver­trags­ge­mäß mit­ge­wirkt hat, im Na­men des Auf­trag­ge­bers zu er­tei­len, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber be­hält sich die­ses Recht aus­drück­lich vor und gibt die­se In­for­ma­ti­on an “Drehteam” schrif­tlich in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Wo­chen ab Ver­trags­schluss be­kannt.

Hat der Auftraggeber innerhalb dieser Zweiwochenfrist keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, so gilt sein Schweigen als Vollmacht erteilt, wenn es sich um österreichisches Handelsrecht handelt. „SA Movie Production“ bezieht sich ausdrücklich auf den Kunden, worunter nicht das österreichische Handelsrecht eines Kaufmanns, die Bedeutung seines Verhaltens und die Rechtsfolgen des Vertrages zu verstehen sind.
Auf­träge er­teilt “Drehteam” in ei­ge­ne­m Na­men und auf ei­ge­ne Rech­nung.

Wer­den Men­gen­ra­bat­te oder Mals­taffeln (einen gestaffelten Wiederholungsrabatt , der dem werbenden Unternehmen für das mehrfache Schalten eines (identischen) Werbemittels im gleichen Werbeträger gewährt wird) in An­spruch ge­nom­men, er­hält der Auf­trag­ge­ber bei Nicht­er­fül­lung der Ra­batt-/ oder Staf­fel­vo­raus­set­zun­gen ei­ne Nach­be­las­tung, die so­fort fäl­lig wird.

8. Lie­fe­rung und Lie­fer­fris­ten

“SA Movie Production” hat ih­re Lie­fer­pflicht er­füllt, so­bald die Ar­bei­ten und Leis­tun­gen von “SA Movie Production” zur Ver­sen­dung ge­bracht sind. Das Ri­si­ko der Über­mitt­lung, z.B. Be­schä­di­gung, Ver­lust, Ver­zö­gerung, gleich mit wel­chem Me­dium über­mit­telt wird, trägt der Auf­trag­ge­ber.

Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­ter­mi­ne sind nur ver­bind­lich, wenn der Auf­trag­ge­ber et­wai­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten (z.B. Be­schaf­fung von Un­ter­la­gen, Frei­ga­ben, Be­reit­stel­lung von In­for­ma­tio­nen, Er­stel­lung von Leis­tungs­ka­ta­lo­gen/Pflich­tenheften) or­dnungs­gemäß er­füllt hat und die Ter­mi­ne von “SA Movie Production” schrift­lich be­stä­tigt wor­den sind.

Von “SA Movie Production” zur Ver­fü­gung ge­stell­te Vor­la­gen und Ent­wür­fe sind nach Far­be, Bild-, Strich- oder Ton­ges­tal­tung erst dann ver­bind­lich, wenn ih­re ent­spre­chende Rea­li­sie­rungsmöglichkeit schrift­lich von “SA Movie Production” be­stä­tigt wor­den ist.

Ge­rät “SA Movie Production” mit ih­ren Leis­tun­gen in Ver­zug, so ist ihr zu­nächst ei­ne an­ge­mes­se­ne Nach­frist zu ge­wäh­ren. Nach frucht­lo­sem Ab­lauf der Nach­frist kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zu­rück­tre­ten. Er­satz des Ver­zugs­scha­dens kann nur bis zu Hö­he des Auf­trags­wer­tes (Ei­gen­leis­tung aus­schließlich Vor­leis­tung und Ma­te­ri­al) ver­langt wer­den.

Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich bei Ein­tritt un­vor­her­ge­se­he­ner Hin­der­nis­se, die au­ßer­halb des Macht­be­reichs von “SA Movie Production” lie­gen, so­weit sol­che Hin­der­nis­se nach­weis­lich auf die Lie­ferung des Lie­fer­ge­gens­tan­des er­he­blichen Ein­fluss haben. Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich ent­spre­chend der Dau­er der­ar­ti­ger Maß­nah­men und Hin­der­nis­se. “SA Movie Production” wird das Auf­tre­ten so­wie die Tat­sache, dass ein der­ar­ti­ges Hin­der­nis­ be­ho­ben ist, dem Auf­trag­ge­ber un­ver­züg­lich mit­tei­len.

Wett­be­werbs­recht­li­che Über­prüfungen sind nur dann Auf­ga­ben von “SA Movie Production”, wenn diese aus­drück­lich ver­ein­bart sind .

Lie­fe­run­gen er­fol­gen auf Kos­ten von “SA Movie Production”. Ver­pa­ckung, Fracht, Por­to, Ver­si­che­rung und sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten sind hier­von je­doch nicht erfasst. Die­se Kos­ten wer­den dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung ge­stellt.

Kommt der Auf­trag­ge­ber mit der An­nah­me der Leistun­g in Ver­zug oder un­ter­lässt bzw. ver­zö­gert der Auf­trag­ge­ber ei­ne ihm ob­lie­gen­de Mit­wir­kung, so kann “SA Movie Production” den ent­stan­de­nen Leis­tungs­aus­fall dem Auftraggeber in Rech­nung stel­len.

9. Zah­lungs­be­din­gun­gen, Zah­lungs­ver­zug

Ver­ein­bar­te Prei­se sind Net­to-Prei­se, zu de­nen die je­weils gel­ten­de Mehr­wert­steu­er hin­zu­kommt. Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­ben, Zöl­le oder sons­ti­ge auch nach­träg­lich ent­ste­hen­de Ab­ga­ben wer­den an den Auf­trag­ge­ber wei­ter­be­rech­net.

Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u.ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Bei Wer­be­mitt­lung sind die je­weils gül­ti­gen Lis­ten­prei­se der Wer­be­trä­ger am Er­schei­nungs­tag ver­bind­lich.

Das Entgelt für Leistung von „SA Movie Production“ ist für „SA Movie Production“ kostenfrei in voller Höhe ohne Abzüge wie Skonti oder Rabatte binnen sieben Tagen (Zahlungseingang) nach Rechnungsstellung zu zahlen.

Das Entgelt ist grundsätzlich auf das auf den Geschäftsunterlagen von „SA Movie Production“ genannten Konto zu überweisen. Statt dessen ist jedoch auch Barzahlung möglich.

Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung acht Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt erhebt „SA Movie Production“ Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, entnommen werden kann. Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, beträgt der Zinssatz 8 % Punkte über dem Basiszinssatz.

Über die Verzugszinsen hinaus behält sich „SA Movie Production“ die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.

Rügt der Auftraggeber, der Auftrag sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, so tritt die Fälligkeit des Entgelts bzw. bei vereinbarter Ratenzahlung der letzten Rate erst mit der Behebung des gerügten Mangels ein, wenn „SA Movie Production“ diesen entweder anerkannt hat oder im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Berechtigung der Rüge in der das entsprechende Verfahren abschließenden Entscheidung festgestellt wird.

Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber “SA Movie Production” die entstandenen Kosten im vol­lem Umfang zu ersetzen. Wur­de vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, jede Änderung seiner Bankverbindung un­ver­züg­lich an “SA Movie Production” mitzuteilen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen we­gen irgendwelcher von “SA Movie Production” nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

Bei länger andauernden Projekten behält “SA Movie Production” sich die Erstellung von Teilrechnungen vor.

Mit diesen sollen die bis­her erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.

“SA Movie Production” behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist an­ge­kün­digt werden.

Bei Dauerschuldverhältnissen sind Leistungsentgelte, beginnend mit dem Tage der Leis­tungsbereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, wo­bei der Auftraggeber verpflichtet ist, auf Anforderung von “SA Movie Production” dieser eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. Entgelte für Tei­le eines Kalendermonats werden für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts be­rechnet. “SA Movie Production” kann für den Folgemonat den Leistungsentgelten ei­nen Mehr­auf­wan­daufschlag hinzuberechnen, der sich nach dem Vormonatsmehraufkommen rich­tet (Her­aufs­tu­fung). Minderverbrauch wird in der Folgerechnung verrechnet.

Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von “SA Movie Production” sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von “SA Movie Production” ist “SA Movie Production” berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

10. Eigentumsvorbehalt

“SA Movie Production” behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist “SA Movie Production” zur Rücknahme nach Mah­nung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

11. Stornierungskosten, Kündigung des Vertrages

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann “SA Movie Production” unbeschadet der Möglichkeit, ei­nen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auf­tra­ges entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wo­chen zum Quartalsende kündbar.

Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.

12. Nutzungsrechte

“SA Movie Production” überträgt dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ih­rer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nut­zungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt “SA Movie Production” ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bun­des­re­pub­lik Österreich befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinaus-gehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von “SA Movie Production”.

Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei “SA Movie Production”.

Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat “SA Movie Production” von allen An­sprü­chen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

13. Kopien und Aufbewahrung

„SA Movie Production“ darf sich Kopien des Produktes für eigene Werbezwecke herstellen und diese vorführen. Jedoch erst, wenn das Produkt seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.

Das original Bild- und Tonmaterialien (Rohdaten) sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von „SA Movie Production“ für ein Jahr kostenlos eingelagert.

Nach Ablauf des Jahres muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch „SA Movie Production“ entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.

14. Impressum

“SA Movie Production” kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Bei Veröffentlichungen wird die Filmproduktion in üblicher Form als Urheber genannt.

  1. Allgemeines

 

Dieser Text richtet sich an die Mitglieder und Interessierten der Künstlergruppe (nachfolgend: „Künstlergruppe“ genannt). Wir sind keine kommerzielle Organisation und führen keine geschäftlichen Aktivitäten durch. Wir kommen aus Interesse und Liebe zur Kunst zusammen, um gemeinsam künstlerisch zu arbeiten und kreative Projekte zu verwirklichen.

 

Unsere Treffen und künstlerischen Aktivitäten basieren auf freiwilliger Zusammenarbeit, ohne finanzielle oder vertragliche Verpflichtungen. Alle gemeinsam geschaffenen Werke entstehen auf Basis gegenseitigen Respekts und der Freude an der Kunst.

 

  1. Gemeinschaft und Zusammenarbeit

 

Alle künstlerischen Vorschläge und Ideen, die von den Mitgliedern eingebracht werden, sind offen für Diskussion und gemeinschaftliche Weiterentwicklung. Jedes Mitglied hat das Recht, seine künstlerische Freiheit auszuleben und Ideen zu teilen. Unsere Gruppe arbeitet kollaborativ, wobei alle Beiträge gleichwertig sind.

 

Es gibt keine Hierarchien oder Verantwortlichkeiten, die über die künstlerische Zusammenarbeit hinausgehen. Jede Form von Unterstützung, ob organisatorisch oder kreativ, erfolgt auf freiwilliger Basis.

 

  1. Präsentation

 

Die Präsentation von Konzepten und Arbeiten innerhalb der Gruppe dient ausschließlich dem kreativen Austausch. Jedes Mitglied kann seine Werke oder Ideen einbringen, um Feedback oder Unterstützung von der Gruppe zu erhalten. Es wird kein finanzielles Entgelt für Präsentationen oder kreative Beiträge erhoben.

 

Eine Verwendung der in der Gruppe erarbeiteten Kunstwerke außerhalb der Gruppe, z.B. für Ausstellungen oder Publikationen, erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen und im Geiste der Zusammenarbeit. Es besteht keine Verpflichtung zur kommerziellen Verwertung der erstellten Werke.

 

  1. Urheberrechte und Nutzung

 

Da unsere Gruppe auf Freiwilligkeit und Gemeinsinn basiert, bleiben die Urheberrechte an den entstandenen Kunstwerken stets bei den jeweiligen Künstlern. Die Werke können frei verwendet und geteilt werden, solange dies im Einverständnis mit den beteiligten Künstlern geschieht. Sollte ein Werk außerhalb der Gruppe präsentiert oder veröffentlicht werden, geschieht dies auf Basis gegenseitiger Absprache und Zustimmung aller Mitwirkenden.

 

  1. Werte und Ziele

 

Unsere Künstlergruppe steht für Offenheit, Kreativität und Gemeinschaft. Wir verpflichten uns, einander mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen, unabhängig von den individuellen künstlerischen Ansätzen und Hintergründen. Unsere gemeinsame Arbeit soll in erster Linie der Förderung der Kreativität und der Freude am gemeinsamen künstlerischen Schaffen dienen.

 

  1. Konkurrenzfreiheit

 

Unsere Künstlergruppe verpflichtet sich, die Mitglieder und Teilnehmenden über mögliche Konflikte mit anderen Gruppen oder Projekten zu informieren, falls es zu Überschneidungen kommen könnte. Sollte ein Mitglied ein Projekt außerhalb der Gruppe verfolgen, das mit den laufenden Aktivitäten unserer Gruppe in Konkurrenz steht, kann dies auf freiwilliger Basis offen diskutiert und abgestimmt werden.

 

Es gibt keinen formellen Ausschluss von konkurrierenden Projekten, da wir auf Kooperation und gegenseitiges Verständnis setzen. Mitglieder können jedoch auf Wunsch bestimmte Themen oder Bereiche reservieren, wenn sie in einer speziellen künstlerischen Richtung arbeiten möchten.

 

  1. Zusammenarbeit mit Dritten

 

Unsere Künstlergruppe ist frei, externe Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenn dies für ein bestimmtes Projekt notwendig oder wünschenswert ist. Dies kann die Einbindung weiterer Künstler, Experten oder anderer kreativer Partner umfassen.

 

Die Entscheidung, ob Dritte in die Arbeit der Gruppe eingebunden werden, erfolgt im Konsens und nach gemeinsamer Abstimmung. Wir sind als Gruppe jedoch nicht verpflichtet, Dienstleistungen oder Aufträge an Dritte weiterzugeben, da wir primär auf unsere eigenen Fähigkeiten und unser Netzwerk setzen.

 

  1. Materiallieferung und Zeitrahmen

 

Alle Beiträge und Kunstwerke, die innerhalb der Gruppe entstehen, werden so koordiniert, dass alle Teilnehmer die notwendigen Materialien und Informationen rechtzeitig zur Verfügung haben. Es wird jedoch kein formeller Liefer- oder Fertigstellungszeitpunkt festgelegt, da unsere Projekte auf freiwilliger Basis und ohne strikte zeitliche Vorgaben durchgeführt werden.

 

Sollte es zu Verzögerungen oder anderen Hindernissen kommen, wird die Gruppe dies besprechen und gemeinsam Lösungen finden, um die Arbeit fortzusetzen. Unvorhergesehene Umstände, die den kreativen Prozess behindern, werden im Dialog thematisiert.

 

  1. Zahlung und Entschädigung

 

Da unsere Gruppe nicht kommerziell arbeitet, entstehen keine finanziellen Verpflichtungen oder Vergütungen. Jeder trägt die Kosten für Materialien oder Werkzeuge, die er für seine eigene künstlerische Arbeit benötigt, selbst. Sollte ein gemeinsames Projekt besondere Ressourcen oder Materialien erfordern, wird darüber offen gesprochen, und mögliche Kosten werden, wenn nötig, geteilt.

 

Für die Teilnahme an Projekten der Gruppe entstehen keine Gebühren, und es gibt keine Zahlungserwartungen unter den Mitgliedern.

 

  1. Eigentum an Kunstwerken

 

Alle innerhalb der Gruppe erstellten Werke und Materialien bleiben Eigentum des jeweiligen Künstlers, der sie geschaffen hat. Sollte ein Kunstwerk gemeinsam erarbeitet werden, gehört es der gesamten Gruppe, es sei denn, etwas anderes wurde vorher vereinbart.

 

Bei einem Austritt eines Mitglieds aus der Gruppe gibt es keine Verpflichtung, Werke zurückzugeben oder Ansprüche darauf zu erheben, es sei denn, es wurde eine besondere Abmachung getroffen.

 

  1. Stornierungen und Beendigung der Zusammenarbeit

 

Da unsere Gruppe auf freiwilliger Basis arbeitet, gibt es keine formellen Stornierungskosten. Sollte ein Mitglied ein laufendes Projekt abbrechen oder nicht fortsetzen wollen, wird dies in der Gruppe besprochen und die Entscheidung respektiert.

 

Für die Beendigung der Mitgliedschaft in der Gruppe ist keine spezielle Kündigungsfrist notwendig, es genügt eine mündliche oder schriftliche Mitteilung an die anderen Mitglieder. Alle laufenden Projekte werden dadurch nicht beeinträchtigt.

 

  1. Nutzungsrechte an Kunstwerken

 

Jedes Mitglied behält das volle Urheberrecht an den von ihm geschaffenen Werken, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sollte ein Kunstwerk im Rahmen eines gemeinsamen Projekts entstehen, werden die Nutzungsrechte zwischen den beteiligten Künstlern fair aufgeteilt.

 

Die Gruppe verpflichtet sich, Werke oder Entwürfe anderer Mitglieder nur mit deren Zustimmung weiterzuverwenden, zu verändern oder zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die Nutzung in sozialen Medien, Ausstellungen oder sonstigen Präsentationen.

 

  1. Archivierung und Aufbewahrung

 

Es steht jedem Mitglied frei, Kopien seiner Werke zu behalten und diese für eigene Zwecke, wie etwa Portfolio oder Eigenwerbung, zu nutzen, solange die Gruppendynamik oder die Vereinbarungen nicht gestört werden.

 

Sollten digitale oder physische Kunstwerke gemeinsam erstellt worden sein, entscheidet die Gruppe, wie lange diese aufbewahrt werden. In der Regel wird vereinbart, dass solche Werke nach einem Jahr entweder archiviert oder auf Wunsch der Mitglieder vernichtet werden.

 

  1. Anerkennung und Urheberschaft

 

Die Künstlergruppe hat das Recht, auf den erstellten Werken oder bei Präsentationen darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der Gruppe entstanden sind. Eine solche Erwähnung ist jedoch nur dann verpflichtend, wenn alle beteiligten Künstler dem zustimmen.

 

In Veröffentlichungen oder Ausstellungen wird die Gruppe als Kollektiv genannt, außer ein Mitglied hat explizit darum gebeten, anonym zu bleiben oder als Einzelperson erwähnt zu werden.

 

  1. Haftungsbeschränkung

 

Sollte ein Fehler auf einen von der Künstlergruppe zu vertretenden Umstand zurückzuführen sein, haftet die Gruppe für Schäden, die direkt aus diesem Umstand entstehen. Die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle beteiligten Künstler.

 

Die Künstlergruppe haftet nicht für Informationen, die über ihre Dienste übermittelt werden, insbesondere nicht für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass diese frei von Rechten Dritter sind oder dass der Sender rechtswidrig handelt.

 

Leistungsstörungen durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Gruppe liegen (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, technische Störungen), führen zu einer Verlängerung der Fristen um die Dauer der Verzögerung sowie eine angemessene Anlaufzeit. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung liegt keine Haftung vor.

 

  1. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz

 

Die Künstlergruppe verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten und nicht weiterzugeben, soweit dies nicht für die Erreichung des Projekts erforderlich ist. Dies gilt auch für persönliche Daten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe erhoben werden.

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Gruppe vertraulich zu behandeln. Informationen, die während der Entwicklungsphase oder Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, sind ebenfalls vertraulich zu behandeln.

 

Die Künstlergruppe speichert persönliche Daten und andere relevante Informationen nur, soweit dies zur Erfüllung des Projekts erforderlich ist. Eine Nutzung der Daten für andere Zwecke erfolgt nur mit Zustimmung der betroffenen Personen. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist gesetzlich erforderlich oder die Daten sind öffentlich zugänglich.

 

  1. Sonstiges

 

Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

 

Mündliche Absprachen sind nicht bindend.

 

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.

 

E-Mails gelten als zugestellt, sobald sie vom Adressatenmailserver angenommen wurden. Verschlüsselung oder Signatur von Nachrichten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.

 

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gruppe zulässig.

 

Die Künstlergruppe wird in der Regel nur auf Basis dieser Allgemeinen Vereinbarungen tätig.

Ort

Lützowgasse 14A/115

1140 wien

Österreich

E-Mail

info@sa-movieproduction.at

office@sa-movieproduction.at

s.a.movieproduction@gmail.com

Tel

+43 0000000000000

+43 681 812 46 546 

+43 660 222 30 40

© 2022 All Rights Reserved SA Movie Production.